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Antworten auf häufig gestellte Fragen

FAQ

Mit insgesamt 250 Millionen Euro fördert die Bundesregierung investive Schutzmaßnahmen in Kultureinrichtungen, deren regelmäßiger Betrieb nicht überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert wird. Dazu gehören Museen, Theater, Musikclubs und Festivals, Literaturhäuser, soziokulturelle Zentren und Kinos. Im vom Deutschen Verband für Archäologie durchgeführten Programmteil können Heimatmuseen, private Museen, Ausstellungshäuser und öffentlich zugängliche Gedenkstätten Anträge stellen.

Die Mittel kommen kulturellen Einrichtungen zugute, deren regelmäßiger Betrieb nicht überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert wird. Hierbei wird auf die kontinuierliche Grundfinanzierung der Einrichtungen abgestellt; nicht dauerhafte öffentliche Projektförderungen bleiben unberücksichtigt. Beachten sie darüber hinaus bitte die Fördergrundsätze der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) für den Programmteil „Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft“ (Stand 10.7.2020 und gemäß den aktuellen Förderrichtlinien vom 31.12.2021.).

Der DVA betreut alle kulturellen Einrichtungen aus dem Bereich Heimatmuseen, private Museen, Ausstellungshäuser oder öffentlich zugängliche Gedenkstätten. Wenn Sie sich dazu zählen, sind Sie hier genau richtig. Für andere Einrichtungen gibt es hier eine Übersicht.

Heimatmuseen und private Museen sind Museen aller Art,

  • ­die regelmäßig für die Öffentlichkeit zugänglich sind
  • über eine eigene Sammlung verfügen
  • archäologische Parks

Ausstellungshäuser sind Einrichtungen

  • deren Hauptzweck die Durchführung von Ausstellungen ist
  • die regelmäßig  wechselnde Ausstellungen präsentieren
  • deren Ausstellungen für die Öffentlichkeit zugänglich sind
  • Einrichtungen mit archäologischen und historischen, kunst- und kulturgeschichtlichen, volks- und naturkundlichen, naturwissenschaftlichen und technischen Sammlungen und Aktivitäten sowie mit anderen Schwerpunkten

öffentlich zugängliche Gedenkstätten sind Einrichtungen

  • die an historische Vorgänge durch authentische Zeugnisse (Bauten und Funde) erinnern
  • die eine objektive und wissenschaftlich fundierte Darstellung historischer Zusammenhänge vornehmen
  • die ein archäologisches Monument erläutern und/oder zugänglich machen
  • die ein Baudenkmal für die Öffentlichkeit erschließen
  • für die Wahrnehmung von Landschaft und regionaler Identität sichtbaren und prägenden Bodendenkmäler

Einrichtungen, deren regelmäßiger Betrieb im Sinne dieses Förderprogramms nicht überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert wird, sind Einrichtungen, die im rechnerischen Durchschnitt in ihrem Jahreshaushalt mehr als 50% ihrer kontinuierlichen Grundfinanzierung selbst erwirtschaften (auch durch Spenden oder nicht öffentliche Projektmittel). Da nicht dauerhafte Projekt- oder Investitionsförderungen nicht auf den regelmäßigen Betrieb abzielen, bleiben diese bei der Berechnung unberücksichtigt.

Nein, das Programm ist grundsätzlich an keine Zugehörigkeit zu einem Verein oder Verband gebunden.

Gefördert werden investive Umbau-, Modernisierungs- und Ausstattungsmaßnahmen von Kultureinrichtungen sowie im Rahmen von Festivals und anderen kulturellen Veranstaltungen, die zur nachhaltigen Reduktion von Ansteckungsgefahren (insbesondere mit dem SARS-CoV-2-Virus) in deren öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereichen erforderlich sind, sowie projektbezogene, das heißt auf die förderfähigen Maßnahmen bezogene, Personal- und Sachausgaben.

Aber auch weitere zukunftsgerichtete Investitionen zur Stärkung der Attraktivität der Kultureinrichtungen bei Wiedereröffnung und Weiterbetrieb sind erklärtes Ziel der Förderung. So sollen Kultureinrichtungen auch in Zeiten der Krise ihren kulturellen Auftrag erfüllen können und als Orte der Begegnung und Teilhabe mit künstlerischen und kulturellen Mitteln zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen beitragen.

Schauen Sie sich auch gerne Beispiele bereits umgesetzter Maßnehmen hier an.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind laufende und anderweitige, das heißt nicht auf die förderfähigen Maßnahmen bezogene Personal- und Sachkosten, sowie die Förderung von Baumaßnahmen, von Immobilienerwerb und von Folgekosten, die nicht mit dem Förderzweck in Verbindung stehen.

  • Einbau von Schutzvorrichtungen (z.B. Schutzscheiben an Kassen, Garderoben, Proberäumen, Arbeitsplätzen, usw.);
  • Optimierung der Besuchersteuerung vor und in der Einrichtung. Dazu zählen beispielsweise die Umstrukturierung von Einlasskontrollen und der Wegeführung bzw. Personenleitsysteme wie auch ggf. der Umbau, die Erweiterung oder der Ersatz von Ausstattungsgegenständen, z.B. feste Bestuhlung und Bühne, die Anpassung von Ausstellungen zur Schaffung einer neuen Wegführung; die Umgestaltung von Ausstellungen zur Schaffung größerer Abstandsflächen und zum Aufenthalt von Kleingruppen;
  • die Erstellung und Veröffentlichung von Hinweisen v.a. für Besucher vor und in der Einrichtung (z.B. Informationen, Aushänge, Beschilderungen und sonstige Visualisierungen)
  • Anschaffung von Technik und Ausstattung für Open-Air-Veranstaltungen mit dezentralem Einsatz, bspw. digitale und mobile Formate;
  • Maßnahmen zum Ausbau der eigenen IT-Infrastruktur (z.B. Telefon- und Videokonferenz-Technik; Laptops und sichere Internet-Lösungen für „Mobiles Arbeiten“);
  • technische und sonstige Ausstattung und Anwendungen einschließlich Programmierung (z.B. bargeldlose Kassensysteme, Online-Ticketing-Systeme ggf. mit Termin-/Platzvergabe-Tool, Lautsprecher-Anlagen, digitale Präsentations-, Veranstaltungs- und Bühnentechnik, Audioguides, App-Techniken, marktunabhängige Streamingdienste);
  • Beschaffung von Reinigungs- und Infektionsschutzausstattung inkl. Bedarf an Desinfektionsmitteln, Einweg-Handschuhen und Mund-Nasen-Bedeckungen;
  • Modernisierung und Einbau von sanitären Einrichtungen;
  • Klima- bzw. Belüftungssysteme inkl. entsprechender Filteranlagen;
  • Pandemiebedingt notwendige Erweiterung oder Veränderung der Nutzflächen für Publikum, Künstler und Verwaltung/Organisation;

Schon bewilligte Projekte finden Sie hier. Anhand dieser Beispiele können Sie ihre Maßnahmen noch besser einordnen.

Die geplanten Maßnahmen sollen sich an einem innerbetrieblichen Hygienekonzept sowie ggf. an einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, der Gesundheitsministerien und -ämter o.a. orientieren. Bei den Maßnahmen muss die barrierefreie Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung gewährleistet werden. Zur Umsetzung der Maßnahmen sind ökologisch sinnvolle Möglichkeiten zu wählen.

Für den Bereich Heimatmuseen, private Museen, Ausstellungshäuser und öffentlich zugängliche Gedenkstätten beträgt der Umfang der Förderung bis zu 35 Millionen Euro.

Die Fördermittel aus dem Programmteil „Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft“ sollen zwischen 5.000 und 100.000 € liegen.

Bei der Finanzierung der Maßnahmen sollen mindestens 10 % Eigen- und/oder Drittmittel eingebracht werden. Ausnahmen sind jeweils in begründeten Einzelfällen möglich.

Die Fördermittel können nach Erhalt des Zuwendungsvertrages angefordert werden. Die Auszahlung der Mittel richtet sich nach den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Zuwendung darf nur auf Anforderung ausgezahlt und nur insoweit und nicht eher angefordert werden, innerhalb von 4 Wochen nach der Auszahlung, für fällige Zahlungen benötigt wird. Die letzten Fördermittel können bis zum 23.05.2023 angefordert werden. Alle bis dahin nicht angeforderten Fördermittel verfallen.

Ja, Teilzahlulngen können abgerufen werden, sofern sie 2.500 € überschreiten.

Direktaufträge von Waren und Dienstleistungen bis zu einem Wert von 3.000 Euro bzw. Direktaufträge von Bauleistungen bis zu einem Wert von 5.000 Euro (jeweils ohne Umsatzsteuer) können direkt eingekauft werden, ohne zuvor ein Vergabeverfahren durchführen zu müssen. Bei Aufträgen über diesen Grenzwerten sind möglichst drei Angebote einzuholen. Das Einholen von Angeboten muss bei Antragstellung noch nicht erfolgt sein, wohl aber bis zur Auftragsvergabe.
Der Kauf von Waren und die Vergabe von Aufträgen sind dabei nicht alleine nach ökonomischen Kriterien zu tätigen, sondern es sind auch ökologisch sinnvolle Möglichkeiten zu wählen (wiederverwendbare Materialien und Ausstattung, möglichst geringer Energie- und Ressourcenverbrauch, nachhaltige Veranstaltungen und Mobilitätskonzepte etc.), die möglichst auch dazu beitragen sollen, den ökologischen Fußabdruck beim Antragsteller zu verbessern.
Gerne können wir auch eine Bewertungsmatrix für Vergaben zur Verfügung stellen.

Der DVA ist zum Rücktritt vom Zuwendungsvertrag berechtigt und kann die Erstattung der Zuwendung ganz oder teilweise verlangen, wenn

  • die Voraussetzungen für den Vertrag nachträglich entfallen sind,
  • der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Letztempfängers zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig und/oder unvollständig waren,
  • die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
  • die Ausgaben sich nachträglich ermäßigt haben auf einen Betrag, der geringer ist als die Zuwendung,
  • der Letztempfänger den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist nachkommt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
  • die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet wird.

Die Anträge werden entsprechend der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß gestellt, wenn sämtliche antragsbegründende Unterlagen zur Prüfung vorliegen.

Das Antragsverfahren endet spätestens, wenn alle Mittel vergeben sind. Anträge werden nach der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet, deshalb wird eine zügige Antragstellung empfohlen. Ein Antrag gilt erst dann als vollständig eingereicht, wenn alle antragsbegründenden Unterlagen vorliegen.

Projekte können bis zum 30.06.2023 laufen.

 

Grundlage für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Mittel ist ein privatrechtlicher Zuwendungsvertrag i.S. von Nr. 12.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Für die Zuwendungen sowie für Nachweis und Prüfung der Verwendung der Mittel und die ggf. erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendung finden analog die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Der DVA
entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel über die Verteilung der Mittel. Die Zuwendungen stehen unter dem
Vorbehalt etwaiger Sperren und sonstiger Bewirtschaftungsmaßnahmen.

Unvollständige Anträge gelten formal als nicht ordnungsgemäß gestellt. Erst wenn sämtliche antragsbegründende Unterlagen zur Prüfung vorliegen, wird der Antrag als formal ordnungsgemäßer Antrag berücksichtigt.
Unser Antragsformular prüft diese Punkte ab. Sie können also nicht versenden, bevor “alles in Ordnung ist”. Eine inhaltliche Beurteilung von Uploads erfolgt dabei zunächst allerdings noch nicht.

Nach abgeschlossener Prüfung erhalten Sie eine Information per E-Mail über die Bewilligung oder Ablehnung des Antrages. Bei Bewilligung werden Ihnen Vertragsunterlagen zugesendet.
Im Bereich, der nur mit ihrem Benutzernamen/E-Mail und Kennwort zugänglich ist, erfahren Sie auch davon.

Im Bereich, der nur mit Ihrem Benutzernamen/E-Mail und Kennwort zugänglich ist, erfahren Sie ab dem 01.10.2020 davon.

Nachdem Sie Ihren Antrag abgesendet haben, wird ein PDF mit den eingegebenen Daten erstellt. Dieses können Sie sich abspeichern und/oder ausdrucken.

Mit der beidseitigen Unterzeichnung eines Zuwendungsvertrages gehen beide Vertragsparteien eine verbindliche Verpflichtung ein.

Bei der Umsetzung der Maßnahmen muss das geltende Vergaberecht gemäß der einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Dieses wird im Programm NEUSTART KULTUR durch die „Verbindlichen Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie“ ergänzt.

Direktaufträge von Waren und Dienstleistungen bis zu einem Wert von 3.000 Euro bzw. Direktaufträge von Bauleistungen bis zu einem Wert von 5.000 Euro (jeweils ohne Umsatzsteuer) können direkt eingekauft werden, ohne zuvor ein Vergabeverfahren durchführen zu müssen. Bei Aufträgen über diesen Grenzwerten sind möglichst drei Angebote einzuholen. Das Einholen von Angeboten muss bei Antragstellung noch nicht erfolgt sein, wohl aber bis zur Auftragsvergabe.

Der Kauf von Waren und die Vergabe von Aufträgen sind dabei nicht alleine nach ökonomischen Kriterien zu tätigen, sondern es sind auch ökologisch sinnvolle Möglichkeiten zu wählen (wiederverwendbare Materialien und Ausstattung, möglichst geringer Energie- und Ressourcenverbrauch, nachhaltige Veranstaltungen und Mobilitätskonzepte etc.), die möglichst auch dazu beitragen sollen, den ökologischen Fußabdruck beim Antragsteller zu verbessern.

Gerne können wir auch eine Bewertungsmatrix für Vergaben zur Verfügung stellen.

Im Rahmen des Programms, das durch den DVA begleitet wird, können verbindliche Anträge ab dem 01.03.2021 versendet werden.

Das Antragsverfahren endet spätestens, wenn alle Mittel vergeben sind. Anträge werden nach der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet, deshalb wird eine zügige Antragstellung empfohlen. Ein Antrag gilt erst dann als vollständig eingereicht, wenn alle antragsbegründenden Unterlagen vorliegen.

Projekte können bis zum 30.06.2023 laufen.

 

Alle Mittel müssen spätestens bis zum 30.06.2023 ausgegeben sein. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Verbindlich ist das im ihnen zugehenden Fördervertrag in §4 genannte Förderzeitraumende.

Die Maßnahmen müssen spätestens bis zum 30.06.2023 abgeschlossen sein. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Verbindlich ist das im ihnen zugehenden Fördervertrag in §4 genannte Förderzeitraumende.

Der Verwendungsnachweis muss spätestens bis zum 15.08.2023 erstellt und eingereicht werden. Verbindlich ist das im ihnen zugehenden Fördervertrag in §10 genannte Datum.

Der Förderantrag kann mit einem Antrag auf einen förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn verbunden werden. Als Maßnahmenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Auch hierfür muss auf eine Bewilligung gewartet werden. Diese wird per Mail versendet.

Für Vorhaben, mit denen vor Abschluss des Zuwendungsvertrags, oder im Falle des vorzeitigen Maßnahmebeginns vor dem in der Zustimmung datierten Termin, begonnen worden ist, werden in keinem Fall Fördermittel gewährt.

Für den Fall des vorzeitigen Maßnahmebeginns liegt das wirtschaftliche Risiko bei einem negativen Antragsbescheid beim Antragssteller.

Mit der Umsetzung der beantragten Maßnahmen darf erst mit Erhalt des Fördervertrags begonnen werden. Der Förderantrag kann mit einem Antrag auf einen förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn verbunden werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Ausgaben, die vor Erhalt des Zuwendungsbescheids, oder im Falle des vorzeitigen Maßnahmebeginns vor dem in der Zustimmung datierten Termin, getätigt werden, werden in keinem Fall erstattet.

Die Fördermittel können nach Erhalt des Zuwendungsvertrages angefordert werden. Die Auszahlung der Mittel richtet sich nach den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Zuwendung darf nur auf Anforderung ausgezahlt und nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie alsbald, d.h. innerhalb von vier Wochen nach der Auszahlung, für fällige Zahlungen benötigt wird. Die letzten Fördermittel können bis zum 23.05.2023 angefordert werden. Alle bis dahin nicht angeforderten Fördermittel verfallen. Verbindlich ist das im ihnen zugehenden Fördervertrag in §5 genannte Datum.

Der Verwendungsnachweis muss spätestens bis zum 15.08.2023 erstellt und eingereicht werden. Verbindlich ist das im ihnen zugehenden Fördervertrag in §10 genannte Datum.

Heimatmuseen und private Museen sind Museen aller Art,

  • ­die regelmäßig für die Öffentlichkeit zugänglich sind
  • über eine eigene Sammlung verfügen
  • archäologische Parks

Ausstellungshäuser sind Einrichtungen

  • deren Hauptzweck die Durchführung von Ausstellungen ist
  • die regelmäßig  wechselnde Ausstellungen präsentieren
  • deren Ausstellungen für die Öffentlichkeit zugänglich sind
  • Einrichtungen mit archäologischen und historischen, kunst- und kulturgeschichtlichen, volks- und  naturkundlichen, naturwissenschaftlichen und technischen Sammlungen und Aktivitäten  sowie mit anderen Schwerpunkten

Öffentlich zugängliche Gedenkstätten sind Einrichtungen

  • die an historische Vorgänge durch authentische Zeugnisse (Bauten und Funde) erinnern
  • die eine objektive und wissenschaftlich fundierte Darstellung historischer Zusammenhänge vornehmen
  • die ein archäologisches Monument erläutern und/oder zugänglich machen
  • die ein Baudenkmal für die Öffentlichkeit erschließen
  • für die Wahrnehmung von Landschaft und regionaler Identität sichtbaren und prägenden Bodendenkmäler

Eigenmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte finanzielle Mittel aus dem Vermögen der Antragsteller, einschließlich Einnahmen, die im Förderzeitraum und durch das Projekt (beispielsweise Einnahmen im Zusammenhang mit digitalen Projekten, zusätzliche Gebühren, Einnahmen für angeschaffte Audioguides, usw.) erwirtschaftet werden. Alle Einnahmen aus dem Projekt müssen angegeben und nach Projektende nachgewiesen werden.

Im Zusammenhang mit diesem Programm sind Drittmittel, Mittel, die keine Eigenmittel der Einrichtung sind und nicht durch die Förderung des Programmteils „Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft“ finanziert werden.

Klassischerweise zählen dazu andere öffentliche Mittel, Spenden, Sponsoring usw.

Einrichtungen, deren regelmäßiger Betrieb im Sinne dieses Förderprogramms nicht überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert wird, sind Einrichtungen, die im rechnerischen Durchschnitt in ihrem
Jahreshaushalt mehr als 50% ihrer kontinuierlichen Grundfinanzierung selbst erwirtschaften. Da nichtdauerhafte Projekt- oder Investitionsförderungen nicht auf den regelmäßigen Betrieb abzielen, bleiben diese bei der Berechnung unberücksichtigt.

Mit den für diesen Bereich einmalig zur Verfügung stehenden Mitteln in Höhe von bis zu 25 Millionen Euro sollen insbesondere investive Schutzmaßnahmen umgesetzt werden, die in Folge der Einschränkungen im Rahmen der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie notwendig sind.

Aber auch weitere zukunftsgerichtete Investitionen zur Stärkung der Attraktivität der Kultureinrichtungen bei Wiedereröffnung und Weiterbetrieb sind erklärtes Ziel der Förderung. So sollen Kultureinrichtungen auch in Zeiten der Krise ihren kulturellen Auftrag erfüllen können und als Orte der Begegnung und Teilhabe mit künstlerischen und kulturellen Mitteln zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen beitragen.

Sollte dieselbe Maßnahme in mehreren Förderprogrammen förderfähig sein, ist eine parallele Antragstellung grundsätzlich möglich. Sollten jedoch mehrere Anträge für denselben Zweck bewilligt werden, darf nur eine Förderung wahrgenommen werden. Weitere Anträge sind durch unmittelbare Mitteilung bei den jeweiligen mittelausgebenden Stellen mit sofortiger Wirkung zurückzuziehen bzw. um die bewilligte Maßnahme zu reduzieren.

Ja, unter der Bedingung, dass die geförderten Maßnahmen verschiedenen Förderzwecken dienen und sich klar voneinander abgrenzen lassen. Dies gilt auch für eine Förderung in unterschiedlichen Programmteilen von NEUSTART KULTUR.

Im Programmteil „Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft“ wird pro Kultureinrichtung maximal eine Zuwendung gewährt. Die Maßnahmen müssen dann in einem Antrag zusammengefasst werden.

Fördermittel werden einmalig als nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Regel als
Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und analog der §§ 23, 44
der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften
gewährt.

Es werden nur Vorhaben gefördert, die mit dem EU-Beihilferecht i.S.d. Artikel 107 AEUV
vereinbar sind. Insbesondere werden keine Einrichtungen gefördert, die einer
Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur
Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem
Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Dieses Sofortprogramm ist gemäß Art. 53 AGVO
von der Notifizierungspflicht durch die EU-Kommission freigestellt, sofern die ggf.
einschlägigen Regelungen der AGVO beachtet werden.

Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes“
werden Bestandteil des Zuwendungsvertrage. Wir haben sie hier im Downloadbereich.

Auf der Homepage finden sich im Bereich “Für Antragsteller” zu verwendende Vorlagen und die Möglichkeit von Dateidownloads, nachdem Sie Ihren Antrag verbindlich abgegeben haben. Eine ausführliche Eingabehilfe und entsprechende FAQs findet man dort oder im Bereich „Downloads“.

Wir bieten Ihnen an mehreren Stellen eine Excel-Datei als Vorlage für einen Kosten- und Einnahmenplan zum Download an. Hier einige gängige Fragen dazu.

Laden Sie sich auch gerne die FAQs als Dokument herunter. Hier finden sich auch Screenshots.

Hier tragen Sie (egal ob bei Kosten oder Einnahmen) ein, welche konkrete Positionsbeschreibung unter der Position zu verstehen ist.

Bei Bemerkung können Sie weitere erklärende Angaben machen, das Feld wird automatisch erweitert. Gerne können Sie darin auch auf mit eingesendete Angebote hinweisen.

Bei einigen Positionen erübrigt sich eine nähere Beschreibung, beispielsweise bei den „1. Eigenmittel“ und “3. Fördermittel BKM”.

Die Tabellenblätter sind mit einem Blattschutz versehen, damit Sie nicht aus Versehen berechnete Felder überschreiben können. Sie können nur die Felder anwählen, in denen Sie Angaben machen müssen und können.

Bitte ordnen Sie die Einnahmen jeweils einem der durch Dropdown auswählbaren zulässigen Kategorien zu.

Sie müssen dabei keine Reihenfolge beachten und können die Zuordnung unabhängig von der Position vergeben.

Die Vorlage rechnet dann die Summen ab Zeile 40 automatisch aus:

Die Dateien werden automatisch verarbeitet. Deshalb muss jeweils eine Datei als Anlage zum Kostenplan und eine als Anlagen zum Einnahmenplan zugeordnet werden. Das weiterverarbeitende Programm greift dann darauf zu. Nur so ist eine einwandfreie Zuordnung der Dokumente und eine störungsfreie Weiterverarbeitung ohne Nachfragen möglich.

Außerdem steht es Ihnen ja frei, eigene Dateien zu verwenden, die je nach Ihren Vorlieben dann aufgeteilt sein könnten.

Nein, das müssen Sie nicht. Allerdings erleichtert uns das Benutzen der Datei die Weiterverarbeitung, da wir uns nicht bei jedem Plan „wieder neu einlesen“ müssen.

Mehr als 50 Positionen sind zunächst nicht vorgesehen. Der erste Lösungsvorschlag wäre, einige Positionen zusammen zu fassen. Wenn Sie dennoch mehr Positionen benutzen, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Ähnliches gilt für die Anzahl der Positionen bei den Einnahmen.

Sollten Sie Probleme beim Öffnen der Datei haben, können Sie im Bereich Downloads eine ältere Excel-Version der Datei laden. Sie bietet u.U. dann nicht alles Funktionen (insbesondere die Dropdown-Liste bei den Kategorien und damit dann auch nicht die Aufsummierung der Kategorien).

Hier die FAQs zum Download (Stand 31.08.2022).

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Für Antragssteller